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Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 ff. BauGB

von redakteur

Nach § 154 BauGB sind Städte mit förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten (im umfassenden Verfahren) verpflichtet, die Grundstückseigentümer zum Ende des Sanierungsverfahrens anteilig an der Refinanzierung der eingesetzten öffentlichen Fördermittel zu beteiligen – und zwar in Höhe der durch die Sanierung bedingten Bodenwerterhöhung ihrer Grundstücke. Diese besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebietes ergibt (Endwert). Weder für die Stadt noch für den Grundstückseigentümer soll ein Gewinn oder ein Verlust aus der Sanierung entstehen. Deshalb wird mit dem sogenannten Ausgleichsbetrag auch nur jener Wertzuwachs des Bodens abgeschöpft, der tatsächlich sanierungsbedingt ist.

Durch ständige Weiterbildung auf dem komplexen Themengebiet ist unser interdisziplinär aufgestelltes Team in der Lage, unseren Kunden vielfältige Lösungen im Rahmen der Anwendung des § 154 ff. BauGB anzubieten. Die GSL begleitet und unterstützt mehrere Städte in Sachsen und Thüringen bei der Erhebung der Ausgleichsbeträge. Unsere Leistungen reichen von der Vorstellung der Thematik in öffentlichen Gremien und Erstellung von Informationsunterlagen für Eigentümer in den Sanierungsgebieten, über die Durchführung von Eigentümerberatungen und der Abwicklung der vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge bis hin zur Unterstützung der Kommunen bei der Erhebung von Ausgleichsbeträgen per Bescheid nach Aufhebung der Sanierungssatzung.

Die GSL setzt dabei vor allem auf eine frühzeitige und umfassende Information und Beratung der Eigentümer, mit dem Ziel, den Großteil der Ausgleichsbeträge im Rahmen der vorzeitigen Ablösung vor Aufhebung der Sanierungssatzung einzunehmen. Die vorzeitige Ablösung bietet gleichermaßen Vorteile für Stadt und Eigentümer: die Einnahmen sind im Sanierungsgebiet sofort für weitere Maßnahmen einsetzbar, es bestehen Kalkulationssicherheit/frühzeitige Kosten- und Rechtssicherheit sowie ein deutlich geringerer Verwaltungsaufwand.

Durch unsere kooperative Herangehensweise wurden bereits für 70 % aller Flurstücke in der „Ober- und Mittelstadt“ in Waldenburg der Ausgleichsbetrag vorzeitig abgelöst. Im Sanierungsgebiet "Stadtkern" in Thalheim/Erzgeb. wurden 80 % der Ausgleichsbeträge sowie im Geraer Sanierungsgebiet „Alt-Untermhaus“ 54 % aller erwarteten Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen von den Eigentümern vorzeitig abgelöst.

27. Oktober 2014